Die CLP-Verordnung enthält Bestimmungen für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische. Einige Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen werden von dieser Verordnung ausgenommen, wenn diese bereits anderen Rechtsvorschriften unterliegen.
Nachfolgende Maßnahmen werden durch die CLP-Verordnung geregelt:
Einstufung
Vor dem Inverkehrbringen stufen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender Stoffe und Gemische selbst ein. In einem ersten Schritt sind Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender dazu verpflichtet verfügbare Informationen über Stoffe und Gemische zu ermitteln und zu prüfen, um zu bestimmen, ob eine physikalische Gefahr, eine Gesundheitsgefahr oder eine Umweltgefahr von dem Stoff oder Gemisch ausgeht. Dabei haben sich die wissenschaftlich fundierten Informationen auf die Form oder die Aggregationszustände zu beziehen, in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht oder aller Voraussicht nach verwendet wird.
Sofern in diesem ersten Schritt keine umfänglichen Informationen über Stoffe und Gemische zur Bestimmung, ob mit einem Stoff oder einem Gemisch eine Gesundheits- oder Umweltgefahr verbunden ist, ermittelt werden konnten, so können der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender neue Prüfungen durchführen. Hierbei sind Versuche an nichtmenschlichen Primaten und am Menschen unzulässig. Tierversuche dürfen nur eingesetzt werden, wenn es keine Alternativen gibt. Allgemein sind die Prüfungen an dem Stoff oder dem Gemisch in der Form beziehungsweise den Formen oder dem Aggregatzustand beziehungsweise den Aggregatzuständen durchzuführen, in der dieser beziehungsweise diese in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird beziehungsweise werden.
Nach der Ermittlung aller relevanter Informationen führt der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender eine Bewertung der Gefahreneigenschaften durch. Hierfür werden alle Informationen in Bezug auf die Einstufungskriterien (Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren, Berücksichtigungsgrenzwerte etc.) bewertet und es wird über die entsprechende Einstufung entschieden. Die Entscheidung über die Einstufung erfolgt durch die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender in die betreffende/-n Gefahrenklasse/-n oder Differenzierungen des Anhang I Teil 2 bis 5. Zusätzlich erfolgt eine Zuordnung zu einem oder mehreren Gefahrenhinweisen.
Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender sind dazu verpflichtet, alle verfügbaren angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um sich über neue wissenschaftliche oder technische Informationen zu informieren, die sich auf die Einstufung der Stoffe oder Gemische, die sie in Verkehr bringen, auswirken können. Dies verpflichtet die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender auch, die Einstufung ihrer Stoffe und Gemische, die sie in Verkehr bringen, gegebenenfalls neu zu bewerten.
Kennzeichnung
Wurden bei der Einstufung Stoffe oder Gemische als gefährlich eingestuft, so bedarf es einer entsprechenden Kennzeichnung, um die festgestellten Gefahren den anderen Akteuren in der Liefer- und Lebenszykluskette mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn ein Gemisch einen oder mehrere als gefährlich eingestufte Stoffe über einem bestimmten Schwellenwert enthält oder das Erzeugnis explosive Eigenschaften besitzt. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Kennzeichnungsetikett in der jeweiligen Amtssprache oder den jeweiligen Amtssprachen. Das Etikett wird fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht. Die Aufmachung muss deutlich lesbar und unverwischbar sein. Das Kennzeichnungsetikett muss nachfolgende Informationen enthalten:
- Produktidentifikatoren (Angaben, die die Identifizierung des Stoffes oder Gemisches ermöglichen)
- Gefahrenpiktogramm(e)
- Signalwort/Signalwörter
- Gefahrenhinweis(e)
- Sicherheitshinweis(e)
- gegebenenfalls ergänzende Informationen
In einigen besonderen Fällen gelten Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen. Diese werden in Anhang I Abschnitt 1.3 der CLP-Verordnung beschrieben. Eine Ausnahme von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften besteht für die Verpackung eines Stoffes oder Gemisches, das so gestaltet oder geformt oder so klein ist, dass es nicht möglich ist, die Anforderungen hinsichtlich eines Kennzeichnungsetiketts anzubringen.
Lieferanten sind dazu verpflichtet das Kennzeichnungsetikett bei jeder Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung des Stoffes oder Gemisches unverzüglich zu aktualisieren, wenn die neue Gefahr größer ist oder neue Kennzeichnungselemente erforderlich sind.
Verpackung
Die Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische muss so ausgelegt, beschaffen und verschließbar sein, dass der Inhalt nicht austreten kann. Für die Verpackung und Verschlüsse sind Materialien zu verwenden, die nicht vom Inhalt beschädigt oder mit diesem zu gefährlichen Verbindungen reagieren können. Es ist außerdem darauf zu achten, dass die Verpackungen und Verschlüsse sich nicht lockern lassen, bei allen bei der Handhabung normalerweise auftretenden Belastungen und Verformungen zuverlässig standhalten und sich Verschlüsse gegebenenfalls mehrfach neu verschließen lassen.
Verpackungen für die breite Öffentlichkeit dürfen keine aktive Neugier wecken. Um ein in die Irre führen zu verhindern, dürfen diese Verpackungen auch keine ähnliche Aufmachung oder ein ähnliches Design aufweisen, wie sie/es für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet wird.
weitere Maßnahmen der CLP-Verordnung sind unter anderem:
- Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Zuständige Behörden und Durchsetzung
- Änderung der Richtlinie 67/548/EWG
- Änderung der Richtlinie 1999/45/EWG
- Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006