Um die unter anderem von der EU festgelegten Ziele des Green Deals oder die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, ist auch das Verhalten von Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen von entscheidender Bedeutung. Mit der Richtlinie für die Einhaltung von Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit – der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), soll der Beitrag der im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte und der Umwelt in ihrem eigenen Geschäftsfeld und entlang ihrer Wertschöpfungskette gefördert werden. Die Richtlinie basiert grundlegend auf der Verbesserung von Corporate-Governance-Praktiken, der Erhöhung der Rechenschaftspflicht von Unternehmen, der Verbesserung des Zugangs zu Abhilfemaßnahmen und der Vermeidung einer Fragmentierung der Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten im Binnenmarkt. Durch den Vorschlag wird auch die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sowie die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, geändert.
Der Anwendungsbereich der CSDDD gilt für
- Unternehmen der EU, die im letzten Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte (inkl. Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter) und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro erzielt haben oder als Muttergesellschaft einer Gruppe diesen Wert auf konsolidierter Basis erfüllt haben
- Unternehmen mit Franchise- oder Lizenzvereinbarungen mit unabhängigen Drittunternehmen in der EU, die eine einheitliche Geschäftsidentität fördern und deren Lizenzgebühren über 22,5 Mio. Euro und einen Umsatz von über 80 Mio. Euro betragen oder
- Unternehmen aus Drittländern, die im letzten Geschäftsjahr im Durchschnitt einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro erzielt haben oder als Muttergesellschaft einer Gruppe diesen Wert auf konsolidierter Basis erfüllt haben oder Unternehmen mit Franchise- oder Lizenzvereinbarungen mit unabhängigen Drittunternehmen in der EU, die eine einheitliche Geschäftsidentität fördern und deren Lizenzgebühren über 22,5 Mio. Euro und einen Umsatz von über 80 Mio. Euro betragen.
Die Richtlinie umfasst mehrere wesentliche Maßnahmen, die Unternehmen einhalten müssen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechts- und Umweltverletzungen in Lieferketten und entlang von Wertschöpfungsketten zu erfüllen. Im nachfolgenden sind einige dieser Maßnahmen weiter ausgeführt:
Einbeziehung der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik (Artikel 7)
Betroffene Unternehmen müssen über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verfügen, die einmal jährlich zu aktualisieren ist. Die Strategie muss unter anderem einen Verhaltenskodex, ein Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten einschließlich der Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Verhaltenskodex sowie einen Ansatz enthalten, den die Unternehmen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten verfolgen.
Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen (Artikel 8)
Die CSDDD sieht vor, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, die sich aus den Wertschöpfungsketten der Unternehmen ergeben. In den identifizierten Risikobereichen müssen die Unternehmen eine eingehende Analyse durchführen, um mögliche Schäden genauer zu bewerten. Hierfür müssen die EU-Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass den Unternehmen, für die Zwecke der Ermittlung von tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen, der Zugriff auf geeignete Ressourcen und Informationsquellen gewährleistet wird.
Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen (Artikel 10)
Durch die CSDDD sind Unternehmen dazu verpflichtet angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, sofern eine Verletzung der Sorgfaltspflichten in der eigenen Wertschöpfungskette eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. So muss ggf. ein Präventionsaktionsplan mit klar festgelegten Zeitplänen für Maßnahmen entwickelt und umgesetzt werden. Des Weiteren ist eine vertragliche Zusicherung von direkten Geschäftspartnern einzuholen, dass diese die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsplans sicherstellen. Außerdem müssen Unternehmen finanzielle oder nichtfinanzielle Investitionen beziehungsweise Vornahmen der erforderlichen Anpassungen oder Verbesserungen tätigen, um potenzielle negative Auswirkungen zu verbessern oder zu beheben. Eine weitere Maßnahme, um potenziell negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und Umweltauswirkungen zu vermeiden oder abzuschwächen, ist eine gezielte und verhältnismäßige Unterstützung für ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) zu leisten, sofern die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Präventionsaktionsplans eines Unternehmens die Tragfähigkeit des KMU gefährden würde.
Können die potenziellen negativen Auswirkungen nicht durch die vorherig genannten Maßnahmen verbessert oder behoben werden, so müssen die Unternehmen die Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend aussetzen, sich um eine Verminderung oder Minimierung der Auswirkungen bemühen oder bei schwerwiegenden potenziellen negativen Auswirkungen die Geschäftsbeziehung beenden.
Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes (Artikel 11)
Werden negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und Umwelt durch ein Unternehmen festgestellt und können diese nicht behoben werden, so ist das Unternehmen dazu verpflichtet das Ausmaß zu minimieren oder zu neutralisieren. Eine Maßnahme hierfür ist unter anderem eine Zahlung von Schadensersatz an die betroffene Person und eine finanzielle Entschädigung an die betroffenen Gemeinschaften. Darüber hinaus sieht die CSDDD vor, dass das Unternehmen ggf. mit den Interessenträgern zusammen einen Korrekturmaßnahmenplan mit angemessenen und klar festgelegten Zeitplänen ausarbeitet und umsetzt. Des Weiteren ist eine vertragliche Zusicherung von direkten Geschäftspartnern einzuholen, dass diese die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsplans sicherstellen. Sofern die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Präventionsaktionsplans eines Unternehmens die Tragfähigkeit eines KMUs gefährden würde, so müssen Unternehmen als eine weitere Maßnahme, eine gezielte und verhältnismäßige Unterstützung für das KMU leisten. Die Unternehmen selbst müssen erforderlichenfalls Anpassungen oder Verbesserungen des eigenen Geschäftsplans, der Gesamtstrategie und Geschäftstätigkeit des Unternehmens vornehmen und auch über erforderliche finanzielle oder nichtfinanzielle Investitionen entscheiden.
Können die potenziellen negativen Auswirkungen nicht durch die vorherig genannten Maßnahmen verbessert oder behoben werden, so müssen die Unternehmen die Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend aussetzen. Darüber hinaus muss sich das Unternehmen um eine Verminderung oder Minimierung der Auswirkungen bemühen. Bei schwerwiegenden potenziellen negativen Auswirkungen ist die Geschäftsbeziehung zu beenden.
Meldemechanismus und Beschwerdeverfahren (Artikel 14)
Die Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten, durch welches sie auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer Wertschöpfungskette hingewiesen werden können. Das Verfahren muss öffentlich verfügbar, zugänglich, berechenbar und transparent sein. Des Weiteren muss neben der Möglichkeit zur Einreichung von Beschwerden auch die Möglichkeit zur Bearbeitung von unbegründeten und begründeten Beschwerden gegeben sein.
Überwachung der Wirksamkeit ihrer Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Artikel 15)
Um die Wirksamkeit der Ermittlung, Vermeidung, Abschwächung, Behebung und Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu überwachen, fordert die CSDDD von Unternehmen eine regelmäßige Bewertung der eigenen Tätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette. Die Bewertung hat mindestens einmal jährlich oder unverzüglich nach wesentlichen Änderungen zu erfolgen und basiert auf qualitativen und quantitativen Indikatoren.
Öffentliche Kommunikation über die Sorgfaltspflichten (Artikel 16)
Die Unternehmen sind durch die CSDDD dazu verpflichtet eine jährliche Erklärung zu ihren Sorgfaltspflichten auf der Unternehmenswebseite zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss in mindestens einer Amtssprache der EU sowie gegebenenfalls in einer internationalen Geschäftssprache erfolgen und spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag verfügbar sein. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die bereits den Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten nach der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen.
weitere Maßnahmen sind:
- Unterstützung auf Gruppenebene bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht
- die Kommission nimmt Leitlinien zu freiwilligen Mustervertragsklauseln an
- die Kommission gibt in Absprache mit verschiedenen Interessensvertretern Leitlinien heraus
- Unternehmen müssen einen Plan mit Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels festlegen
- Unternehmen müssen eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten benennen