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CSDDD

Corporate Sustainability Due Diligence Directive

Worum geht es?

Um die unter anderem von der EU festgelegten Ziele des Green Deals oder die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, ist auch das Verhalten von Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen von entscheidender Bedeutung. Mit dem Vorschlag der EU für die Einhaltung von Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit – der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), soll der Beitrag der im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte und der Umwelt in ihrem eigenen Geschäftsfeld und entlang ihrer Wertschöpfungskette gefördert werden. Der Vorschlag basiert grundlegend auf der Verbesserung von Corporate-Governance-Praktiken, der Erhöhung der Rechenschaftspflicht von Unternehmen, der Verbesserung des Zugangs zu Abhilfemaßnahmen und der Vermeidung einer Fragmentierung der Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten im Binnenmarkt. Durch den Vorschlag wird auch die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, geändert.

Wie wird es umgesetzt?

Der Anwendungsbereich der CSDDD gilt für

  • Unternehmen der EU oder die in einem Drittland gegründet wurden und im letzten Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 500 Beschäftigte (inkl. Leiharbeiter/-innen) hatten sowie einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro erzielten.
  • Unternehmen der EU oder die in einem Drittland gegründet wurden und im letzten Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 250 Beschäftigte (inkl. Leiharbeiter/-innen) hatten sowie einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. Euro erzielten. Außerdem: es wurden mindestens 50 % des weltweit erzielten Nettoumsatzes in einem oder mehreren der folgenden Sektoren erwirtschaftet: Textil-, Landwirtschaft- und/oder Rohstoffsektor.

Die Unternehmen sind dazu verpflichtet, nachfolgende menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechts- und Umweltverletzungen in Lieferketten und entlang von Wertschöpfungsketten durch nachfolgende Maßnahmen zu erfüllen:

Einbeziehung der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik

Betroffene Unternehmen müssen über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verfügen, die einmal jährlich zu aktualisieren ist. Die Strategie muss unter anderem einen Verhaltenskodex, ein Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten einschließlich der Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Verhaltenskodex sowie einen Ansatz enthalten, den die Unternehmen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten verfolgen.

Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen

Die CSDDD sieht vor, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, die sich aus den Wertschöpfungsketten der Unternehmen ergeben. Hierfür müssen die EU-Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass den Unternehmen, für die Zwecke der Ermittlung von tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen, der Zugriff auf geeignete Ressourcen und Informationsquellen gewährleistet wird.

Vermeidung und Abschwächung potenzieller negativer Auswirkungen

Durch die CSDDD sind Unternehmen dazu verpflichtet angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, sofern eine Verletzung der Sorgfaltspflichten in der eigenen Wertschöpfungskette eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. So muss ggf. ein Präventionsaktionsplan mit klar festgelegten Zeitplänen für Maßnahmen entwickelt und umgesetzt werden. Des Weiteren ist eine vertragliche Zusicherung von direkten Geschäftspartnern einzuholen, dass diese die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsplans sicherstellen. Außerdem sind die Unternehmen dazu verpflichtet mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten, um potenzielle negative Auswirkungen zu verbessern oder zu beheben. Eine weitere Maßnahme, um potenziell negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und Umweltauswirkungen zu vermeiden oder abzuschwächen, ist eine gezielte und verhältnismäßige Unterstützung für ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) zu leisten, sofern die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Präventionsaktionsplans eines Unternehmens die Tragfähigkeit des KMU gefährden würde.

Können die potenziellen negativen Auswirkungen nicht durch die vorherig genannten Maßnahmen verbessert oder behoben werden, so müssen die Unternehmen die Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend aussetzen, sich um eine Verminderung oder Minimierung der Auswirkungen bemühen oder bei schwerwiegenden potenziellen negativen Auswirkungen die Geschäftsbeziehung beenden.

Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes

Werden negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und Umwelt durch ein Unternehmen festgestellt und können diese nicht behoben werden, so ist das Unternehmen dazu verpflichtet das Ausmaß zu minimieren oder zu neutralisieren. Eine Maßnahme hierfür ist unter anderem eine Zahlung von Schadensersatz an die betroffene Person und eine finanzielle Entschädigung an die betroffenen Gemeinschaften. Darüber hinaus sieht die CSDDD vor, dass das Unternehmen ggf. mit den Interessenträgern zusammen einen Korrekturmaßnahmenplan mit angemessenen und klar festgelegten Zeitplänen ausarbeitet und umsetzt. Des Weiteren ist eine vertragliche Zusicherung von direkten Geschäftspartnern einzuholen, dass diese die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsplans sicherstellen. Sofern die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Präventionsaktionsplans eines Unternehmens die Tragfähigkeit eines KMUs gefährden würde, so müssen Unternehmen als eine weitere Maßnahme, eine gezielte und verhältnismäßige Unterstützung für das KMU leisten.

Können die potenziellen negativen Auswirkungen nicht durch die vorherig genannten Maßnahmen verbessert oder behoben werden, so müssen die Unternehmen die Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend aussetzen. Darüber hinaus muss sich das Unternehmen um eine Verminderung oder Minimierung der Auswirkungen bemühen. Bei schwerwiegenden potenziellen negativen Auswirkungen ist die Geschäftsbeziehung zu beenden.

Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Beschwerdeverfahrens

Die Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten, durch welches sie auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer Wertschöpfungskette hingewiesen werden können. Das Verfahren muss neben der Möglichkeit zur Einreichung von Beschwerden auch die Möglichkeit zur Bearbeitung von unbegründeten und begründeten Beschwerden enthalten.

Überwachung der Wirksamkeit ihrer Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Um die Wirksamkeit der Ermittlung, Vermeidung, Abschwächung, Behebung und Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu überwachen, fordert die CSDDD von Unternehmen eine regelmäßige Bewertung der eigenen Tätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette. Die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind von den Unternehmen im Einklang mit den Ergebnissen aus der Bewertung zu aktualisieren.

Öffentliche Kommunikation über die Sorgfaltspflichten

Die Unternehmen sind durch die CSDDD dazu verpflichtet eine jährliche Erklärung auf der Unternehmenswebseite bis zum 30. April jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen.

weitere Maßnahmen sind:

  • die Kommission nimmt Leitlinien zu freiwilligen Mustervertragsklauseln an
  • die Kommission gibt in Absprache mit verschiedenen Interessensvertretern Leitlinien heraus
  • Unternehmen müssen einen Plan mit Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels festlegen
  • Unternehmen müssen eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten benennen

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