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LkSG

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Worum geht es?

Durch die Globalisierung der Wirtschaft hat sich die Länge und Komplexität der Lieferketten in den vergangenen Jahrzehnten erhöht. So führte der Globalisierungsprozess zu undurchsichtigen Lieferketten, bei denen unklar blieb, ob Menschen- und Umweltstandards eingehalten werden. Hierfür haben die Vereinten Nationen bereits im Jahr 2011 Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte festgelegt, wodurch Unternehmen Verantwortung für die Menschenrechte zu tragen haben. Mithilfe der Maßnahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) sollen nun deutsche Unternehmen verpflichtet werden, ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umwelteinflüsse verstärkt nachzukommen.

Wie wird es umgesetzt?

Der Anwendungsbereich des LkSG gilt

  • für Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland,
  • ab 01.01.23 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden (inkl. Leiharbeiter/-innen),
  • ab 01.01.24 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden (inkl. Leiharbeiter/-innen),
  • für ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine Zweigniederlassung betreiben, wenn die Zweigniederlassung mindestens 3.000 bzw. 1.000 Mitarbeitende hat.

Die Unternehmen sind dazu verpflichtet, nachfolgende menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten in angemessener Weise zu beachten:

Risikomanagement und -analysen

Um mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern sowie ggf. bei mittelbaren Zulieferern zu erkennen, zu verhindern, zu beenden oder deren Ausmaß zu minimieren, müssen Unternehmen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten. Dieses wird durch eine unternehmensinterne Person, die/den Menschenrechtsbeauftragte/-n, überwacht. Im Rahmen des Risikomanagements müssen Unternehmen einmal im Jahr oder anlassbezogen angemessene Risikoanalysen durchführen.

Präventionsmaßnahmen

Wenn im Rahmen der durchzuführenden Risikoanalysen ein Risiko für die Verletzung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten festgestellt wird, sind die Unternehmen dazu verpflichtet in einer Grundsatzerklärung die Menschenrechtsstrategie für das Unternehmen abzugeben. Des Weiteren sind angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern festzulegen. Das LkSG sieht vor, dass die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen einmal im Jahr sowie anlassbezogen überprüft werden muss.

Abhilfemaßnahmen

Das LkSG verpflichtet Unternehmen angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, sofern eine Verletzung der Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Wenn die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann, müssen die Unternehmen ein Konzept mit konkretem Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung erstellen und unverzüglich umsetzen. Wie wirksam die Abhilfemaßnahmen sind, ist einmal jährlich oder anlassbezogen zu überprüfen und bei Bedarf sind die erhobenen Maßnahmen anzupassen.

Beschwerdeverfahren

Die Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten, durch welches sie auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken hingewiesen werden können und dessen Wirksamkeit einmal jährlich oder anlassbezogen überprüft wird.

Mittelbare Zulieferer

Durch das Beschwerdeverfahren muss ermöglicht werden, dass auch Hinweise auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken durch mittelbare Zulieferer eingereicht werden können. Wenn derlei Hinweise vorliegen, dann ist das Unternehmen dazu verpflichtet das bestehende Risikomanagement anzupassen, eine anlassbezogene Risikoanalyse durchzuführen, Präventionsmaßnahmen einzuleiten und die Grundsatzerklärung zu aktualisieren.

Dokumentations- und Berichtspflicht

Das LkSG fordert eine unternehmensinterne fortlaufende Dokumentation sowie einen jährlichen, öffentlichen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten. Beides muss mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden bzw. öffentlich zugänglich sein.

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